§ 17 BremPolG - Rechte bei Freiheitsentziehungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Bei Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 8, § 12 Abs. 3 oder § 15 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben. Sie ist darüber zu belehren, daß sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

(3) Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.