§ 93 LWaG - Wasserschau, Schaukommission
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörde durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerschaukommission), sie wirken bei den sich aus der Wasserschau ergebenden Entscheidungen der Wasserbehörden mit.
(2) Mit der Schau der Gewässer kann ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden (§§ 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Umweltministerin bestimmt durch Rechtsverordnung
- die Durchführung der Gewässer- und Schutzgebietsschau,
- die Zusammensetzung der Schaukommissionen,
- die an den Wasserschauen jeweils zu beteiligenden Behörden und Stellen.