§ 3 HoheitsZG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- HoheitsZG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1130-1
Für die Gestaltung des Wappens und der Flagge sowie der Dienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 maßgebend. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.
(1) Die Landesregierung stellt die Grundsätze für die Verwendung des Landeswappens und im Besonderen für die Gestaltung der Landessiegel und der Amtsschilder auf Im Rahmen dieser Grundsätze trifft der Innenminister die näheren Bestimmungen über die Führung der Landessiegel und der Amtsschilder.
(2) Die Landesregierung erlässt ferner Vorschriften über die öffentliche Beflaggung und die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen.