§ 43 LWO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Kreiswahlleiter kann aus besonderen Gründen im Einzelfall bestimmen, dass die Wahlzeit in einem oder in mehreren allgemeinen Wahlbezirken früher beginnt.