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  • ab 10.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 43 LWO - Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Kreiswahlleiter kann aus besonderen Gründen im Einzelfall bestimmen, dass die Wahlzeit in einem oder in mehreren allgemeinen Wahlbezirken früher beginnt.