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§ 184 SGB VII - Rücklage

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

1Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. 2Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.