§ 31 StBerG - Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
- 1.über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
- 2.über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
- 3.über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
- 4.über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise.