§ 5 LKatSG M-V - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen gehört, insbesondere in den Bereichen
- 1.Führung,
- 2.Brandschau,
- 3.Sanitätswesen,
- 4.Bergung,
- 5.Instandsetzung,
- 6.Betreuung,
- 7.Gefahrstoff,
- 8.Wassergefahren.
(2) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger privatrechtlich organisiert sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
(3) Einheiten und Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
(4) Das Innenministerium legt Stärke, Gliederung und Ausstattung in Abstimmung mit den Trägern der Einheiten in den Grundstrukturen fest.