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§ 33f SOG M-V - Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 durch technische Mittel

  1. 1.

    die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

  2. 2.

    den Standort eines Mobilfunkendgeräts

ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Satz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend.

(3) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat jeder Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes der Polizei unverzüglich die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.