§ 12a KAG - Öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 6111-1a
Für diejenigen Abgabeschuldenden, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabeschuldenden treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre. Die öffentliche Bekanntmachung muss die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner hierauf hinweisen und über den Rechtsbehelf belehren.