§ 16 GBRegVO - Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
- Amtliche Abkürzung
- GBRegVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 315.15
(1) Die bei dem Amtsgericht Stendal geführten Daten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind auch bei den anderen Amtsgerichten des Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich.
(2) Das bei dem Amtsgericht Stendal in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister wird an die anderen Amtsgerichte des Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.