§ 23 HeimmitwV - Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmitwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.