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Art. 7 BayMG - Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrags. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrags.