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§ 28a SchwbAV - Leistungen an Integrationsprojekte

Bibliographie

Titel
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

Integrationsunternehmen im Sinne des Kapitels 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen führen, können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.