§ 10 ThürKWG - Verbotene Wählerbeeinflussung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie im Umkreis von 50 Meter um den Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Wähler verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe ist vor Ende der Wahlhandlung verboten.