§ 9 UhVorschG - Verfahren und Zahlungsweise
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UhVorschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2163-1
(1) 1Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.
(2) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben.
(3) 1Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus zu zahlen. 2Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deutsche Mark aufzurunden. 3Beträge unter 5 Deutsche Mark werden nicht geleistet.