§ 4 VolksAbstG - Bekanntmachung des Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfes sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt zwei Wochen.