§ 30 BbgIngG - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung persönlich oder im Zusammenhang mit einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegründeten Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft führt, ohne hierzu nach den §§ 15, 16, 19 und 20 berechtigt zu sein,
- 2.der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 nicht nachkommt oder
- 3.die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung unbefugt führt.
Den in § 1 genannten Berufsbezeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Ehrenausschuss der Ingenieurkammer.
(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer zu.