§ 114 LHG M-V - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften des geänderten Landeshochschulgesetzes anzupassen.
(2) Auf die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches Medizin der Universität Rostock findet § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) § 81 Absatz 8 findet auf die Hochschulen, die bereits in einem Verfahren nach § 10 das Konzil aufgelöst haben, keine Anwendung.