Art. 8 BayRDG - Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Die Möglichkeiten einer Landes- oder Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Versorgungsplanung und Versorgung sind zu nutzen. 2Hierzu schließen die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung öffentlich-rechtliche Verträge mit Aufgabenträgern und Leistungserbringern über die Versorgung außerbayerischer Gebiete durch Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Bayern und die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete durch Leistungserbringer aus außerbayerischen Gebieten. 3Vereinbarungen über die grenzüberschreitende notärztliche Versorgung mit außerbayerischen Aufgabenträgern und Leistungserbringern werden gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossen. 4Bei Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören.
(2) Voraussetzung für den Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge ist, dass für Einsätze bayerischer Rettungsmittel in benachbarten Ländern und Staaten sowie für den Einsatz außerbayerischer Einsatzmittel in Bayern die Finanzierung geklärt ist.
(3) Einsätze im grenzüberschreitenden Rettungsdienst werden für bayerische Rettungsmittel durch die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern (Zentrale Abrechnungsstelle) abgerechnet.