§ 30 HG 2013 - Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2013,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie "KENO", der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid und aus der Zusatzlotterie "Spiel 77" werden für Zwecke im Sinne von § 10 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und Einnahmen aus Oddset-Wetten werden für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 1.166.000 Euro zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.