§ 2 BbgAbfBodG - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes. Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.