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§ 16 ThürBKG - Führungs- und Fachkräfte des Landkreises

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Landkreis nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren einen Kreisbrandinspektor. Der Kreisbrandinspektor wird durch einen Kreisbrandmeister vertreten, den der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors zu seinem Vertreter bestellt.

(2) Zur Unterstützung des Kreisbrandinspektors ernennt der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeister. Der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzter der Kreisbrandmeister.

(3) Der Kreisbrandinspektor ist hauptamtlich tätig. Er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Er darf nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

(4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, die Ehrenbeamte sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden. Für die Kreisbrandmeister gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(5) Für besondere Aufgaben hat der Landkreis zusätzlich Fachkräfte zu bestellen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte gilt § 14 entsprechend.