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Art. 11 BayKrG - Einzelförderung von Investitionen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-A

(1) Investitionskosten für

  1. 1.
    die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau einschließlich Sanierung, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Anlagegütern; bei einer Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme können auch die Kosten der Zuleitung gefördert werden,
  2. 2.
    die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,
  3. 3.
    die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

werden nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 übersteigen. Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers sowie die Kosten eigenen Personals für Investitionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Werden ohnehin bedarfsnotwendige Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung mitbenutzt, so kann die Förderung anteilig gekürzt werden. Stattdessen kann dem Krankenhausträger aufgegeben werden, Entgelte anteilig zu erstatten, die er für die Mitbenutzung erzielt. Die Kürzungs- und Erstattungsbeträge können pauschaliert werden. Für bestimmte Anlagegüter oder in Fällen geringer Bedeutung kann von einer Kürzung oder Erstattung abgesehen werden. Die Mitbenutzung von Anlagegütern für Zwecke der ambulanten Krankenversorgung ist förderrechtlich unbeachtlich, soweit es sich um Leistungen ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen des Krankenhauses handelt. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Die Einzelförderung nach Absatz 1 wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die Fördermittel in einem Jahreskrankenhausbauprogramm bereitgestellt sind, die Aufnahme der Maßnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und vor der erstmaligen Bewilligung mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist. Die zuständige Behörde kann nach Durchführung eines fachlichen Prüfungsverfahrens und bei gesicherter Gesamtfinanzierung einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. Sie kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.

(3) Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Art. 22 Abs. 1), ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist und inwieweit es unter Einbeziehung der Folgekosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht. Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt oder festgesetzt (Absätze 4 bis 7). Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, für die der Träger nachgewiesen hat, dass sie bei Anwendung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind.

(4) Bei der Einzelförderung wird der Förderbetrag

  1. 1.
    mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Festbetrag nach Absatz 5 oder als Höchstbetrag nach Absatz 6 festgelegt (Vereinbarungsförderung)

oder

  1. 2.
    gemäß Absatz 7 nach den angefallenen förderfähigen Kosten bemessen (Festsetzungsförderung).

(5) Die Förderung kann durch Festbetrag vorgenommen werden, soweit ein Vorhaben dafür geeignet ist. Die Höhe des Festbetrags wird mit Zustimmung des Krankenhausträgers festgelegt. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die notwendigen Investitionen ermöglicht. Er soll auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Erreichen die angefallenen Kosten für das Vorhaben den Festbetrag nicht, so verbleibt der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger. Der Festbetrag wird nach Steigerungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Fördermittel werden nur nachbewilligt, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen erforderlich werden.

(6) Die förderfähigen Kosten geeigneter Vorhaben können mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Höchstbetrag festgelegt werden, in dessen Rahmen der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen entscheidet. Als geeignet sind Vorhaben insbesondere dann anzusehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die medizinische Leistungsfähigkeit und die Folgekosten zu erwarten sind. Im fachlichen Prüfungsverfahren wird in diesen Fällen lediglich festgestellt, ob die Maßnahmen mit der Krankenhausplanung im Einklang stehen, ob sie notwendig und zweckmäßig sind und auf welchen Betrag die förderfähigen Kosten zu begrenzen sind. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den festgelegten Höchstbetrag nicht, so ist der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten. Der Höchstbetrag wird nach Steigerungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Fördermittel werden nur nachbewilligt, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen erforderlich werden.

(7) In den übrigen Fällen richtet sich die Förderung nach den angefallenen förderfähigen Kosten. Vor der Durchführung eines Vorhabens werden die Gesamtkosten im fachlichen Prüfungsverfahren vorläufig festgesetzt. Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann hinsichtlich Art und Umfang des Vorhabens im Rahmen ergänzender Prüfungsverfahren nur geändert werden, wenn und soweit zusätzliche Investitionen unabweisbar sind und für den Krankenhausträger unvorhersehbar waren.

(8) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und werden Maßnahmen im Zeitpunkt der Aufnahme verwirklicht, so dürfen diese fortgesetzt werden. Der Förderung werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten zugrundegelegt.