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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 96 LDO - Einschränkung der Zulässigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.