§ 65 PersVertrG - Beispiele für Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
- a)Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,
- b)Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
- c)Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Angestellten und Arbeitern,
- d)Versetzung und Abordnung,
- e)Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.
(2) In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach § 41a des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.