Versionsverlauf


§ 15 SpielbG NRW - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
Amtliche Abkürzung
SpielbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
71260

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 3 die für die Zuverlässigkeit maßgebliche Umstände gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 4 eine der dort aufgeführten Änderungen ohne Zustimmung durchgeführt hat,

  3. 3.

    entgegen § 4 Absatz 6 Nummer 10 in Verbindung mit der Konzession nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt,

  4. 4.

    entgegen der Vorgaben aus § 4 Absatz 7 Nummer 4 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt,

  5. 5.

    nicht zugelassene Glücksspiele nach § 4 Absatz 7 Nummer 6 in der Spielbank veranstaltet,

  6. 6.

    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 8 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaats Vertrags nicht sicherstellt,

  7. 7.

    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 10 der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht nicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt hat,

  8. 8.

    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 11 der Finanzaufsicht keinen Einblick in alle für die Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen gewährt hat,

  9. 9.

    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 14 den Spielbetrieb nach Konzessionserteilung nicht aufgenommen oder entgegen § 6 den Spielbetrieb ohne Genehmigung länger als einen Monat unterbrochen hat,

  10. 10.

    entgegen § 9 Absatz 2 oder 3 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt oder ließ,

  11. 11.

    entgegen § 9 Absatz 3 keine permanente Aktualisierung der Besucherdatei vorgenommen hat,

  12. 12.

    entgegen § 9 Absatz 5 nicht bei jeder Wechselung die Identität kontrollieren lässt,

  13. 13.

    entgegen § 9 Absatz 6 technische Geräte zur Bargeldabhebung in dafür nicht vorgesehenen Räumen aufstellt, bereithält oder duldet,

  14. 14.

    entgegen § 9 Absatz 7 Spielerinnen oder Spielern Kredite gewährt, hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen oder Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gewährt hat,

  15. 15.

    entgegen § 9 Absatz 7 Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung geleistet hat,

  16. 16.

    entgegen § 9 Absatz 8 die Sperrzeiten nicht eingehalten oder Änderungen der Öffnungszeiten nicht rechtzeitig angezeigt hat,

  17. 17.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 der Finanzaufsicht keinen unabhängigen Zugriff auf sämtliche laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens und der Zählvorgänge eingeräumt hat,

  18. 18.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 unzulässig Einsicht in die Nutzungsdaten der Videokontrolle genommen hat und

  19. 19.

    entgegen § 13 Absatz 11 ohne anwesende Finanzaufsicht den Spielbetrieb eröffnet oder weitergeführt hat.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium.