§ 23 PatAnwO - Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt bestellt werden.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentanwalt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsident des Patentamts im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung besonders anordnet. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und § 143 entsprechend anzuwenden.