§ 4 LBG - Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die obersten Dienstbehörden diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen delegieren können.
(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.
(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(5) Einem Richter darf ein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt.
(6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.