§ 11 SchwbAV - Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist unverzüglich nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Der Zuschuß ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare Leistung der Bundesanstalt für Arbeit oder eines Rehabilitationsträgers gemäß § 7 beantragt, über den Antrag aber noch nicht entschieden ist.
(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung bewilligt, hat die Bundesanstalt für Arbeit ihren Bewilligungsbescheid über Zuschüsse nach diesem Abschnitt für die Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuß der vergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der nachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesanstalt für Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich nach den §§ 104 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.