Art. 104 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung und dem Statut beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und binnen zwei Wochen im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.