§ 89 HBG - Einsichts- und Auskunftsrecht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. 2Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 3Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 über den Inhalt der Personalakte kann auch in Form der Einsichtnahme erteilt werden.
(2) 1Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Kopien sowie Informationen in einem gängigen elektronischen Format werden nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 auf Verlangen zur Verfügung gestellt, soweit der Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht entgegenstehen.
(4) 1Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.