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§ 125 BRAO - Vernehmung des Beschuldigten

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Der Rechtsanwalt ist zu Beginn der ehrengerichtlichen Voruntersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. 2Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden.