§ 27 ThJG - Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben. Die Höhe der Jagdabgabe wird generell auf den vierfachen Wert der Jagdscheingebühr festgesetzt. Die Jagdabgabe ist von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden. Gefördert werden sollen insbesondere:
- 1.auf Antrag Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes vor allem in Notzeiten sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten;
- 2.Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten;
- 3.Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung oder Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft;
- 4.die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information, Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe;
- 5.Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz;
- 6.das Jagdhundewesen.