§ 4 IngG LSA - Ausgleichsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann von der antragstellenden Person im Sinne von § 3 verlangen, dass sie einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
- 1.
die Ausbildungsdauer, die die antragstellende Person nachweist, vier oder weniger theoretische Regelstudiensemester beträgt,
- 2.
sich ihre bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Sachsen-Anhalt vorgeschrieben ist, oder
- 3.
der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsland nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Sachsen-Anhalt gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt muss insbesondere prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
(4) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG als angenommene Maßnahmen vorgegeben sind, verzichtet die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf Ausgleichsmaßnahmen.
(5) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.