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§ 27 ArbGG - Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. 2§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.