§ 44 LVwG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben und Organe der Anstalt und deren Befugnisse enthalten.
(2) Das Gesetz, das der Errichtung der Anstalt zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht von ihr selbst erlassen worden ist.
(4) Die Organe der Anstalt sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung). Für die Genehmigung der Benutzungsordnung gilt Absatz 3 entsprechend.