§ 78 BremLBO 2009 - Einstellung von Arbeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landesbauordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BremLBO 2009,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2130-d-1a
Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).
(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Dies gilt auch dann, wenn
- 1.
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 Absatz 5 und 7 begonnen wurde oder
- 2.
bei der Ausführung
- a)
eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
- b)
eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird,
- 3.
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Absatz 1 keine CE-Kennzeichnung oder kein Übereinstimmungszeichen tragen,
- 4.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) oder dem Übereinstimmungszeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.