§ 24 LPlG - Zielabweichungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Abweichungen von Zielen der Raumordnung, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, können im Einzelfall ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens zugelassen werden, bei Regionalplänen im Einvernehmen mit dem Regionalrat, mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeinde, bei Landesentwicklungsplänen durch die Landesplanungsbehörde mit der Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages und den fachlich zuständigen Ministerien.
(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie die kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel zu beachten haben.
(3) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden.