§ 14 RSAV - Abrechnungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
- Amtliche Abkürzung
- RSAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5-12
(1) 1Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 17, der Jahresausgleich nach § 19 sowie der Risikopool nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. 2Das Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(2) 1Sofern die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zahlungen an sie auf die für die Weiterleitung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Konten zu leisten. 2Bei Beträgen ab 250.000 Euro sind beschleunigte Überweisungsverfahren vorzunehmen. 3Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig. 4Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluß am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt.
(3) 1Für verspätete Ausgleichszahlungen ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages an den Zahlungsempfänger zu zahlen. 2Für die Erhebung der Säumniszuschläge im monatlichen Ausgleich gilt der Zeitpunkt nach § 17 Abs. 5 Satz 3; § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zugangs der Anforderung der Zugang der Festsetzung durch das Bundesversicherungsamt tritt. 3Für die Erhebung der Säumniszuschläge im Jahresausgleich gilt der Fälligkeitstermin nach § 19 Abs. 3 Satz 2. 4Bei einer unverschuldeten Gutschriftverzögerung kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Einzelfall bestimmen, daß von der Höhe nach Satz 1 abgewichen wird. 5Werden der Nachweis oder die Festsetzung einer monatlichen Ausgleichszahlung nach § 17 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 durch eine Berichtigung nach § 17 Abs. 5 Satz 4, eine Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a oder eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn der Bescheid über eine Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a durch eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt wird.
(4) 1Soweit die durch Säumnis entstehenden Fehlbeträge der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht durch Überschüsse im monatlichen Ausgleich oder Anpassungen des Ausgleichsbedarfssatzes im monatlichen Ausgleich oder Jahresausgleich ausgeglichen werden, stehen die Säumniszuschläge nach Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu. 2Im übrigen stehen sie den Krankenkassen zu und werden im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt. 3Das Nähere über die Aufteilung und Abrechnung der Säumniszuschläge bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.