Art. 143d Verf
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet. Entsprechendes gilt für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels zum Bürgermeister oder Landrat gewählt sind und ihr Amt noch nicht angetreten haben.