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Art. 14 BayBO - Schutz gegen Einwirkungen

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.

(2) Bauprodukte sind so zu wählen und zusammenzufügen, dass sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.