§ 21 NROG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden, werden nach dem bis zum 29. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz und dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) abgeschlossen. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens vor dem 1. September 2012 noch nicht begonnen worden, so können diese auch

  1. 1.

    nach dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz und dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) oder

  2. 2.

    nach dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz und diesem Gesetz durchgeführt werden.

(2) 1Auf Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die nach dem 29. Juni 2009, aber vor dem 1. September 2012 förmlich eingeleitet wurden, findet neben dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) Anwendung. 2Auf gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, mit denen vor dem 1. September 2012 noch nicht begonnen worden ist, kann neben dem ab dem 30. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetz auch dieses Gesetz angewendet werden.