§ 281 LAG - Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen sich um zwei Deutsche Mark monatlich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar 1952 über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte.