§ 15 VolksAbstG - Stimmrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer
- 1.in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
- 2.einen Stimmschein hat.
(3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Er kann seine Stimme nur in der Gemeinde abgeben, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2). Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
- 1.durch Stimmabgabe in einer beliebigen Gemeinde des Abstimmungsgebietes oder
- 2.durch Briefabstimmung teilnehmen.