§ 26a KrO - Unvereinbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Ein Mitglied des Kreistages darf nicht tätig sein als
- 1.
Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,
- 2.
Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,
- 3.
leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,
- 4.
hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde oder
- 5.
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor eines kreisangehörigen Amtes.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3) Übernimmt ein Mitglied eines Kreistags ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.