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  • ab 01.01.2003 (außer Kraft)

§ 15 HKHG - Abgaben aus Liquidationserlösen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Amtliche Abkürzung
HKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-66

(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen.

(2) Werden im stationären Betrieb von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses wie auch die Ärztinnen und Ärzte im Praktikum an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Darüber hinaus können nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen einbezogen werden. Höhe und Umfang der Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum werden vom Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

(3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Abs. 2 sicherzustellen. Er zieht die abzuführenden Beträge zu Gunsten eines von ihm einzurichtenden Mitarbeiterfonds ein. An der Verteilung der abzuführenden Einkünfte wirken die begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.

(4) Die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Arzte haben von ihren nach Abzug der Abgabe an den Krankenhausträger nach Abs. 1 verbleibenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro 25 vom Hundert und von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen 40 vom Hundert an den Mitarbeiterfonds abzuführen. Bei der Verteilung der Fondsmittel sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.

(5) Die Durchführung der Abs. 1 bis 4 regelt die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).