§ 4 RundfG M-V - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
Die Landesanstalt ist die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die
- 1.
Wahrnehmung von rundfunkhoheitlichen Angelegenheiten im Bereich der Rundfunktechnik, soweit außerhalb der Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß Artikel 73 Nr. 7 des Grundgesetzes zusätzlich Entscheidungen oder Regelungen des Landes erforderlich sind,
- 2.
Wahrnehmung der Landesinteressen bei der frequenztechnischeu Planung von Übertragungskapazitäten,
- 3.
Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.
Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten §§ 36, 38, 51 und 51a des Rundfunkstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 51 des Rundfunkstaatsvertrages beratend tätig.