§ 17 SH AbgG - Anspruch auf Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

Ehemalige Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört haben. Mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung zwei Lebensjahre früher, frühestens jedoch mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.