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§ 80 SGB VI - Monatsbetrag der Rente

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.