§ 60 SchulG LSA - Gemeinde- und Kreiselternräte
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeelternrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schulelternrat zugleich den Gemeindeelternrat. Umfasst eine Schule mehrere Schulzweige (§ 13 Abs. 1), so wählt der Schulelternrat für jeden Schulzweig je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeelternrat, Gesamtschulen wählen zwei Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die Schulelternräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreiselternrat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreis- und Stadtelternräte festlegen.
(5) Der Gemeinde- und Kreiselternrat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.